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§ 30 - Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 610-6-8-2 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 18.10.2014; FNA: 610-6-8-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 30 Allgemeines
1Für eine Betriebsstätte, die Bau- oder Montagearbeiten durchführt und nach Abschluss der Bau- oder Montagearbeiten endet (Bau- und Montagebetriebsstätte), gelten die §§ 1 bis 17, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird. 2Ein Unternehmen, zu dem eine Bau- und Montagebetriebsstätte gehört, ist ein Bau- und Montageunternehmen.
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