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Änderung § 18 BsGaV vom 26.06.2021

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§ 18 BsGaV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 18 BsGaV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 21 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Allgemeines


Eine Betriebsstätte,

(Text alte Fassung)

1. die Teil eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder Teil eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist, oder die Teil eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts ist, und

(Text neue Fassung)

1. die Teil ist

a)
eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

b)
eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,

c) eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
oder

d)
eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und

2. die Bankgeschäfte betreibt,

ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.