Änderung § 40 BsGaV vom 20.07.2017

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§ 40 BsGaV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 40 BsGaV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2360
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Erstmalige Anwendung


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

(Text neue Fassung)

1 Diese Verordnung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. 2 § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.

 



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