(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur durch die Gerichte im automatisierten Verfahren vorgenommen werden.
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.
(3) Bei jeder Eintragung muss technisch nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.