(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.
(3) Die Bekanntmachung eines Musterfeststellungsantrags muss das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit ihrer Eintragung enthalten.