Änderung § 1 KlagRegV vom 20.01.2007

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§ 1 KlagRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 KlagRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters


(1) Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes enthält die folgenden Bekanntmachungen:

1. gleichgerichtete Musterfeststellungsanträge nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes,

2. den Erlass eines Vorlagebeschlusses sowie dessen Datum nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes,

3. die Einleitung des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,

4. Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes,

5. den Inhalt des erweiterten Vorlagebeschlusses nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes,

6. den Inhalt des Musterentscheids nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes und

7. die Mitteilung über den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes.

(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen des gesetzlichen Vertreters und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterfeststellungsantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.

(3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:

1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,

2. Angaben in einem Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz,

3. Angaben in einer Mitteilung über Insiderinformationen im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,

(Text alte Fassung)

5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Zwischenberichten,

(Text neue Fassung)

5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,

6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,

7. sonstige Kapitalmarktinformationen.

(4) Den Gerichten ist es zu ermöglichen, vor der Eintragung eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterfeststellungsanträgen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterfeststellungsantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterfeststellungsanträge hinzufügen oder als neuen Musterfeststellungsantrag eintragen.

(5) Innerhalb des Klageregisters ist eine Suchfunktion vorzusehen, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:

1. Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,

3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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