(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 genannte zusätzliche Menge steht in Höhe von 2.000 Tonnen für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und j der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 genannten Äpfel und Birnen und in Höhe von 1.000 Tonnen für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 genannten Kohl zur Verfügung.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 wird die Menge für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung auf 16.100 Tonnen festgesetzt (Höchstmenge).