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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 8 - Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (2. ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 15.10.2014 BAnz AT 17.10.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Geltung ab 18.10.2014 bis 31.12.2015; FNA: 7847-35-4 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Überwachung der Einhaltung der Höchstmenge



(1) Die Länder melden der Bundesanstalt die bei ihnen nach § 7 eingegangenen Mitteilungen über Maßnahmen

1.
jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr die von Montag bis Mittwoch der gleichen Woche eingegangenen Mitteilungen und

2.
jeden Montag bis 12.00 Uhr die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche eingegangenen Mitteilungen.

Die Meldungen enthalten die Menge der von der Marktrücknahme erfassten Erzeugnisse sowie das Datum des Abschlusses der Maßnahme.

(2) Von den jeweiligen Höchstmengen werden zum Zweck des Ermittelns des Tages der Überschreitung der Höchstmengen die von den abgeschlossenen Maßnahmen erfassten Mengen nach der zeitlichen Reihenfolge des Abschlusses der Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Höchstmengen erreicht sind, abgeschrieben. Die Bundesanstalt teilt den Ländern unverzüglich den Tag des Erreichens der Höchstmengen mit und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. Ab diesem Tag erfolgen keine Meldungen nach Absatz 1 mehr.

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Zitierungen von § 8 Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 2. ObstGemMODV 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ObstGemMODV 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 2. ObstGemMODV 2014 Gewährung der Unterstützung (vom 13.02.2015)
... Länder teilen die Summe der Mengen, die Gegenstand von Maßnahmen bis zu dem in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt waren und für die eine Unterstützung nach Artikel 9 ...