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§ 1 - Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 (BetrPrämKV 2014 k.a.Abk.)

§ 1 Kürzung der Zahlungsansprüche



(1) Jeder Zahlungsanspruch im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014 wird nach Maßgabe des Absatzes 2 gekürzt.

(2) Die Kürzung wird vorgenommen, indem der Wert jedes Zahlungsanspruches mit dem Faktor 0,8297 multipliziert wird.