§ 1 - Weinkonsum-Auswirkungs-Sachverständigenausschuss-Verordnung (WeinASachV)

V. v. 16.10.2014 BGBl. I S. 1628 (Nr. 48)
Geltung ab 30.10.2014; FNA: 2125-5-7-9 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände

§ 1 Berufung der Mitglieder



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) beruft die Mitglieder des Sachverständigenausschusses auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Ernährung und Landwirtschaft und für Gesundheit für vier Jahre. Die Wiederberufung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied nach dem Verfahren des Absatzes 1 zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds. Die Mitgliedschaft des Ersatzmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 ordnungsgemäß geendet hätte.

(3) Ein Mitglied kann sich für die Dauer einer Abwesenheit bei einer Sitzung des Sachverständigenausschusses durch das für ihn benannte Ersatzmitglied vertreten lassen. Der Vertretungsfall ist der Bundesanstalt vor der Sitzung bekannt zu geben.



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