Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1641/11 - (zu § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) (BVerfGE20141007 k.a.Abk.)

B. v. 21.10.2014 BGBl. I S. 1638 (Nr. 48)
Geltung ab 07.10.2014; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 7. Oktober 2014 SGB II § 6a

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

 
§ 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ist mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er anordnet, dass der Antrag in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen fort.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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