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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umweltinformationsgesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 UIGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UIGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Umweltinformationsgesetzes
B. v. 27.10.2014 BGBl. I S. 1643
Bekanntmachung UIGNB
... Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1642) wird nachstehend der Wortlaut des ...