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§ 3 - Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung (LeuchtrAusbV)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2291
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-126 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Anfertigen von Zeichnungen und Handskizzen,

6.
Handhaben, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

7.
Kenntnisse des Glases und anderer Werk- und Hilfsstoffe in der Leuchtröhrenherstellung,

8.
Wiederaufarbeiten von Leuchtröhren,

9.
Verarbeiten von Glas zu Leuchtröhren,

10.
Einbringen von Leuchtstoffen,

11.
Elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,

12.
Verarbeiten von Elektroden,

13.
Evakuieren und Füllen von Leuchtröhren,

14.
Einbrennen, Prüfen und Kennzeichnen von Leuchtröhren.

 
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Zitierungen von § 3 LeuchtrAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LeuchtrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LeuchtrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LeuchtrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...