Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Leuchtröhrenglasbläser-Ausbildungsverordnung (LeuchtrAusbV)

V. v. 13.12.1985 BGBl. I S. 2291
Geltung ab 01.08.1986; FNA: 806-21-1-126 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.