Die
Spielverordnung, die zuletzt durch Artikel
4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 mehr als die dort genannte Zahl von Spielgeräten aufstellt,".
V. v. 08.12.2014 BGBl. I S. 2003