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§ 1 - Neunte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (9. BinSchUOAbweichV)

V. v. 29.10.2014 BAnz AT 11.11.2014 V1
Geltung ab 12.11.2014, abweichend siehe § 2; FNA: 9500-18-3 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt

§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. November 2014 BinSchUO mWv. 1. Dezember 2014

Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der für die Anwendung auf dem Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.

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Zitierungen von § 1 9. BinSchUOAbweichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 9. BinSchUOAbweichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. BinSchUOAbweichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 9. BinSchUOAbweichV (zu § 1 Satz 1) Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)
Anhang 2 9. BinSchUOAbweichV (zu § 1 Satz 2) Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt