Anhang
II der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang
1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der für die Anwendung auf dem Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang
2 aufgeführt.