(1) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Millionen Euro gekürzt.
(2) In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2022 wird die nationale Reserve um 7,5 Millionen Euro gekürzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
V. v. 14.10.2021 BGBl. I S. 4706
Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVÄndV ... 1 der Verordnung vom 17. September 2021 (BGBl. I S. 4302) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Kürzung der nationalen Reserve In ... I S. 4302) geändert worden ist, wird folgender § 13a eingefügt: „ § 13a Kürzung der nationalen Reserve In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz ...