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Änderung § 17 DirektZahlDurchfV vom 04.03.2015

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§ 17 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung
§ 17 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Anbaudiversifizierung


(Text alte Fassung)

Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt.

(2) Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten Schläge im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung, die aus im Umweltinteresse genutzten Ackerflächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 bestehen, für die Zwecke des Artikels 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als brachliegendes Land.