Änderung § 21a DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015

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§ 21a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung
§ 21a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


vorherige Änderung

 


1 Nicht genutzte Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes enden,

1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,

2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt, mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2,

3. mit Ablauf des Tages einer Bekanntmachung nach § 24 Absatz 3,

4. soweit ein Fall der Nummern 1 bis 3 nicht vorliegt, mit Ablauf des auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermins für den Antrag auf Direktzahlung.

2 Für Genehmigungen, die bis zu dem sich nach Satz 1 Nummer 4 für das Jahr 2015 ergebenden Schlusstermin erteilt worden sind, tritt an die Stelle des dort genannten Schlusstermins derjenige für das Jahr 2016.




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