Änderung § 24a DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015

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§ 24a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung
§ 24a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland


vorherige Änderung

 


(1) Ein Betriebsinhaber, der über Flächen verfügt, auf denen Dauergrünland für andere Nutzungen umgewandelt worden ist, ist

1. soweit ein Fall des § 23 nicht vorliegt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes,

2. soweit ein Fall des § 23 vorliegt nach Bekanntmachung nach § 23 Absatz 2 Satz 2

nach Maßgabe der Vorschriften dieses Unterabschnitts verpflichtet, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder Flächen als Dauergrünland anzulegen.

(2) Soweit Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 und Unterabsatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nicht unmittelbar anzuwenden ist, sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden.




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