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Änderung § 24e DirektZahlDurchfV vom 14.07.2015

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§ 24e DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2015 geltenden Fassung
§ 24e DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1

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§ 24e (neu)


(Text neue Fassung)

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Solange eine Bekanntmachung in den in § 24a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen nicht aufgehoben ist, sind die §§ 24a bis 24d auch für jedes weitere Jahr anzuwenden, in dem der nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelte Dauergrünlandanteil um mehr als 5 Prozent unter dem nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteil liegt.