§ 12a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung | § 12a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung) in der am 28.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen |
Der auf Grund des § 12 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekanntgemachte Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2015 für die Region Mecklenburg-Vorpommern wird linear auf den Betrag von 174,73 Euro angepasst. |