Änderung § 19a DirektZahlDurchfV vom 05.05.2017

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§ 19a DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2017 geltenden Fassung
§ 19a DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des § 21a endet.

 



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