Änderung § 29 DirektZahlDurchfV vom 23.12.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV am 23. Dezember 2017 und Änderungshistorie der DirektZahlDurchfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 29 DirektZahlDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2017 geltenden Fassung
§ 29 DirektZahlDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)


(1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. 3 Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 2 Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 3 Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed