(2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unterabsatz 2 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich.
(3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen.
Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach
§ 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wird zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem eine Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach
§ 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes nach Maßgabe des
§ 21a endet.
(2) Die Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach
§ 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes gilt für eine Fläche als erteilt, die nicht mehr der Begriffsbestimmung für Dauergrünland entspricht, weil die Fläche mit einer Vegetation bewachsen ist, die sich von einer Fläche natürlich ausgebreitet hat, die
- 1.
- unmittelbar angrenzt,
- 2.
- überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, bewachsen ist, und
- 3.
- für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist.