Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013 (2. FinAusglG2013DV k.a.Abk.)

V. v. 10.11.2014 BGBl. I S. 1707 (Nr. 51)
Geltung ab 20.11.2014; FNA: 603-9-44-2 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Eingangsformel
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2013
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2013
§ 3 Abschlusszahlungen für 2013
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2013


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2013 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 10.042.486.595,79 Euro
für Bayern 11.891.575.596,46 Euro
für Berlin 3.629.665.123,92 Euro
für Brandenburg 3.624.772.413,74 Euro
für Bremen 739.460.346,15 Euro
für Hamburg 1.651.389.299,91 Euro
für Hessen 5.709.353.048,83 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2.660.621.423,10 Euro
für Niedersachsen 8.808.035.737,72 Euro
für Nordrhein-Westfalen 16.753.049.640,41 Euro
für Rheinland-Pfalz 4.020.872.462,70 Euro
für das Saarland 1.254.239.813,61 Euro
für Sachsen 6.753.395.591,08 Euro
für Sachsen-Anhalt 3.748.413.279,29 Euro
für Schleswig-Holstein 2.910.682.344,28 Euro
für Thüringen 3.632.768.110,20 Euro.


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§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2013


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2013 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2.415.133.275,21 Euro
von Bayern 4.306.758.766,69 Euro
von Hessen 1.701.623.141,70 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 3.327.874.494,19 Euro
an Brandenburg 517.626.504,05 Euro
an Bremen 587.515.415,83 Euro
an Hamburg 88.368.500,78 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 460.533.383,98 Euro
an Niedersachsen 106.797.285,87 Euro
an Nordrhein-Westfalen 691.373.075,18 Euro
an Rheinland-Pfalz 242.356.575,32 Euro
an das Saarland 136.786.055,51 Euro
an Sachsen 994.620.279,53 Euro
an Sachsen-Anhalt 559.106.114,88 Euro
an Schleswig-Holstein 167.513.009,71 Euro
an Thüringen 543.044.488,74 Euro.


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§ 3 Abschlusszahlungen für 2013



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Berlin 9.630.040,81 Euro
von Brandenburg 3.811.847,22 Euro
von Bremen 1.119.933,04 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 3.695.537,53 Euro
von Nordrhein-Westfalen 1.216.106,61 Euro
von Rheinland-Pfalz 588.034,05 Euro
von dem Saarland 1.093.716,41 Euro
von Sachsen 6.981.848,83 Euro
von Sachsen-Anhalt 3.802.993,30 Euro
von Schleswig-Holstein 1.560.648,50 Euro
von Thüringen 3.916.108,91 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg 13.479.365,72 Euro
an Bayern 13.110.977,10 Euro
an Hamburg 1.279.158,12 Euro
an Hessen 8.883.734,64 Euro
an Niedersachsen 663.579,60 Euro.


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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 20. November 2014 1. FinAusglG2013DV

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013 vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 601) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. November 2014.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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