Artikel 1 - Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung (AufbhFTAG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. November 2014 AufbhG § 4

Dem § 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Soweit die in der Verordnung der Bundesregierung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" ausgewiesenen und dem Bund zur Verwendung zustehenden Mittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro nicht erforderlich sind, kann der Bund diesen Teil der Mittel auch vor der Schlussabrechnung im Bundeshaushalt vereinnahmen."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Teilauflösung des Sondervermögens „Aufbauhilfe" und zur Änderung der Aufbauhilfeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AufbhFTAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhFTAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern
G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974
Artikel 4 KInvFGEG Änderung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
... 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, wird folgender ...


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