§
10 des
Umweltstatistikgesetzes vom
16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel
5 Absatz 1 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „zehn" ersetzt.
- b)
- In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006," gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Fluorderivate mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen und
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Fluorderivate mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen."
- 3.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Schwefelhexafluorid" die Wörter „oder Stickstofftrifluorid" eingefügt.
- bb)
- In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006," gestrichen.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwefelhexafluorid" die Wörter „oder Stickstofftrifluorid" eingefügt.
- 4.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
- 1.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 für Schwefelhexafluorid und
- 2.
- beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 für Stickstofftrifluorid."
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400