Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO (PrüVOFortkfmBf)

V. v. 11.11.2014 BGBl. I S. 1725 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen"



Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Unternehmensziele analysieren und in ein Unternehmenszielsystem einordnen,

2.
Bedeutung der Unternehmenskultur und des Unternehmensimages für die betriebliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit begründen,

3.
Situation eines Unternehmens am Markt analysieren und Erfolgspotenziale begründen,

4.
Informationen aus dem Rechnungswesen, insbesondere aus der Bilanz sowie aus der Gewinn- und Verlustrechnung, zur Analyse von Stärken und Schwächen eines Unternehmens nutzen,

5.
Informationen aus dem internen und externen Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen,

6.
Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbewerbsrechts, bei der Analyse von Unternehmenszielen und -konzepten anwenden.