(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
1Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach
§ 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach
§ 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131