(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthandlungsbereich, in denen nach
§ 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
(3)
1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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