Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PrüVOFortkfmBf am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 6 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüVOFortkfmBf.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüVOFortkfmBf a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
PrüVOFortkfmBf n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen"
§ 5 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten"
§ 6 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln"
§ 7 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen"
§ 8 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen"
§ 9 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen"
§ 10 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen"
§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 13 Bestehen der Prüfung
§ 14 Wiederholen der Prüfung
§ 15 Übergangsvorschriften
§ 16 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15 Zeugnisse
§ 16
Wiederholen der Prüfung
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)


Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Prüfling in der Lage sein, als Führungskraft in handwerklichen Unternehmen betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie entwickelte Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere:



(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die zu prüfende Person in der Lage sein, als Führungskraft in handwerklichen Unternehmen betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie entwickelte Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere:

1. die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu analysieren und zu beurteilen,

2. handwerkliche Unternehmensgründungen zu unterstützen,

3. handwerkliche Unternehmen kaufmännisch zu führen und zu entwickeln,

4. die Schnittstellenfunktion zwischen kaufmännischen und leistungserstellenden Unternehmensbereichen wahrzunehmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss 'Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung' oder 'Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung'.



§ 3 Gliederung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Der Prüfling teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.



(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.

(2) Handlungsbereiche sind:

1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,

2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und

3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln.

(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:

1. Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

2. Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,

3. Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und

4. Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.



§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer


(1) Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe zu stellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil zwei Stunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit 'mangelhaft' bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit 'ungenügend' bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für den Prüfling höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



(4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit 'mangelhaft' bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit 'ungenügend' bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für die zu prüfende Person höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen




§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Bestehen der Prüfung




§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbestandteile mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurde.

(2) Aus den Punktzahlen, die in den vier Prüfungsbestandteilen erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel zu bilden und daraus die Gesamtnote abzuleiten.

(3) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3 und

2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier geprüften Handlungsbereiche nach § 3,

2. die Gesamtnote nach
Absatz 2 und

3. gegebenenfalls
die Befreiungen nach § 12.

4 Jede Befreiung nach Satz
3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1 Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (neu)




§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthandlungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Zeugnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertung mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Wiederholen der Prüfung




§ 16 Wiederholen der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfling von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens 'ausreichend' bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Übergangsvorschriften




§ 17 Übergangsvorschriften


(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum 'Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft' und zur 'Fachkauffrau für Handwerkswirtschaft', zum 'Technischen Fachwirt (HWK)' und zur 'Technischen Fachwirtin (HWK)', zur 'Fachkauffrau (HWK)' und zum 'Fachkaufmann (HWK)' sowie zum 'Geprüften Fachkaufmann (HWK)' und zur 'Geprüften Fachkauffrau (HWK)' können bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften schriftlich vereinbart werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung für begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings nach dieser Verordnung durchgeführt werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Inkrafttreten




§ 18 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (aufgehoben)




Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


vorherige Änderung nächste Änderung

 



Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (aufgehoben)




Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten,

2. Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,

3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5. die Gesamtnote in Worten,

6. Befreiungen nach § 12.