§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015 (ERP-WPG 2015 k.a.Abk.)

§ 6 Befristung


§ 6 hat 1 frühere Fassung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2016 außer Kraft. *)


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*)
Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 wurde am 07.12.2015 verkündet.


Text in der Fassung des § 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016 G. v. 1. Dezember 2015 BGBl. I S. 2119 m.W.v. 8. Dezember 2015

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Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2015

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2015§ 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2016
vom 01.12.2015 BGBl. I S. 2119

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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