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Änderung § 1 MiLoGMeldStellV vom 01.01.2016

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§ 1 MiLoGMeldStellV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 MiLoGMeldStellV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 15 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Meldestelle


(Text alte Fassung)

Die Bundesfinanzdirektion West ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.

(Text neue Fassung)

Die Generalzolldirektion ist zuständige Behörde der Zollverwaltung im Sinne von § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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