Nach §
46 Absatz 7 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:
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„(7a) Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozentpunkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte festzusetzen."
V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2004
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411