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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes (2. MZGuBevStatGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005


Artikel 1 ändert mWv. 9. Dezember 2014 MZG 2005 § 13a (neu)

In dem Mikrozensusgesetz 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2578) geändert worden ist, wird nach § 13 folgender § 13a eingefügt:

 
„§ 13a Experimentierklausel

(1) Zur Erprobung neuer Erhebungsverfahren ist es zulässig, bei bis zu 2,5 Prozent der Erhebungseinheiten

1.
auf die Erhebung einzelner Merkmale zu verzichten und

2.
mit Einwilligung der Betroffenen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 3 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen zu verwenden; zu diesem Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen mit den Angaben zu den Hilfsmerkmalen vorübergehend zusammengeführt werden.

Bei den Erhebungen nach Satz 1 werden die Erhebungseinheiten, auch in der Form von telefonischen Befragungen, in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen befragt.

(2) Die Länder teilen dem Statistischen Bundesamt mit, ob ihre jeweiligen statistischen Ämter an der Erprobung nach Absatz 1 teilnehmen."

 
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