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Synopse aller Änderungen des AgrarZahlVerpflG am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 des VkBkmMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AgrarZahlVerpflG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AgrarZahlVerpflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
AgrarZahlVerpflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
§ 3 Erhaltung von Dauergrünland nach Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
§ 4 Ermächtigungen
§ 5 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen
(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Übergangsregelungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Verkündung von Rechtsverordnungen




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.