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Änderung § 8 InVeKoSDG vom 26.11.2019

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§ 8 InVeKoSDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 8 InVeKoSDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 108 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abweichendes Landesrecht


(Text alte Fassung)

Die Länder können

1.
nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden die Betriebsdaten erheben, verarbeiten oder nutzen lassen oder

2. von § 7 Absatz 1 und 2 abweichende Löschungsfristen

festlegen.


(Text neue Fassung)

Die Länder können die Betriebsdaten nach Maßgabe ihres Landesorganisationsrechts durch andere Stellen als die Zahlstellen oder die Fachüberwachungsbehörden verarbeiten lassen.


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