§ 3 Standards der Datenübermittlung
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
(4) 1Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(5) 1Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenPassverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
§ 11 PassV Übermittlung der Daten an den Passhersteller (vom 07.02.2026) ... ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend. (5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 238
Artikel 1 BMeldDÜVuaÄndV Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung ... 4. In § 8 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ § 3 Absatz 1 Nummer 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 12, 14 ... 14, 15 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d und Nummer 3" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 12, 14 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 3" ersetzt und nach dem Wort „von" die Wörter „Personen ...
Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
V. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 169
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung ... für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend. (5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen ...
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