(1)
1Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach den
Artikeln 24,
25 und
32 der Verordnung (EU) 2016/679, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind.
2Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:
- 1.
- die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,
- 2.
- Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- 3.
- Kennung der abrufenden Person,
- 4.
- abrufende Dienststelle,
- 5.
- Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.
(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.
(3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.
(4) 1Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. 2Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. 3Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679
V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410