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Änderung § 8 1. BMeldDÜV vom 01.11.2025

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§ 8 1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 8 1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Fortschreibung der Daten


(1) Werden in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 4, 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren oder weil die Person ihren Meldepflichten nach § 17 Absatz 1 bis 3, § 21 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 bis 4 und § 32 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes den für alle weiteren Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden unverzüglich die fortgeschriebenen Daten sowie die Hinweise, die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeichert worden sind.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung der meldepflichtigen Person der Status der Wohnung ändert. 2 In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1301a) zu übermitteln.

(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Ändern sich die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 12, 14 oder 18 oder Absatz 2 Nummer 3 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten von Personen mit Ehegatten oder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung oder findet ein Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt statt, so übermittelt die Meldebehörde der für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner). 2 Dabei sind zusätzlich anzugeben:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301, 0601) und

2. Name und Geburtsdatum des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie Geburtsname des Ehegatten oder Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521).

(Text neue Fassung)

1. Name und Geburtsdatum der Person, deren Daten sich ändern (Datenblätter 0101a bis 0105a, 0201a, 0301, 0601) und

2. Name, Geburtsname, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des Ehegatten oder Lebenspartners der unter Nummer 1 genannten Person (Datenblätter 1200 bis 1213, 1501a, 1502b, 1503, 1505, 1517a, 1518b, 1519, 1521).

(5) Verstirbt ein Ehegatte oder Lebenspartner ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zuständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner zuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten und ihr folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmitteilung Ehegatte oder Lebenspartner):

vorherige Änderung

1. Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person (Datenblätter 0101 bis 0106, 0201 bis 0202, 0301 und 0601),

2. Name und Geburtsdatum des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners, der zu der unter Nummer 1 genannten Person gespeichert ist (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis 1519, 1521), sowie



1. Name und Geburtsdatum der verstorbenen Person (Datenblätter 0101a bis 0105a, 0201a, 0301 und 0601),

2. Name, Geburtsname, Geburtsdatum und derzeitige Anschrift der Haupt- oder alleinigen Wohnung des hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartners der unter Nummer 1 genannten Person (Datenblätter 1200 bis 1213, 1501a, 1502b, 1503, 1505, 1517a, 1518b, 1519, 1521), sowie

3. das Sterbedatum mit dem Datenblatt 1901.



(heute geltende Fassung)