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Synopse aller Änderungen der 1. BMeldDÜV am 04.04.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. April 2019 durch Artikel 1 der MeldRAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

1. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.04.2019 geltenden Fassung
1. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Verfahren der Datenübermittlung


(1) 1 Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. 2 § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen über das Internet sind die zu übermittelnden Daten mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.

(3) Die Datenübermittlung erfolgt entweder zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen der Länder, über zentrale Meldedatenbestände der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind, über sonstige Stellen, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind.

(4) 1 Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei der Datenübermittlung zwischen Meldebehörden dieser Länder auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. 2 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 3 Bestehen innerhalb eines Landes mehrere Vermittlungsstellen, gilt bei Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden dieses Landes Satz 1 entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen des OSCI-Transports gleichwertig sind.

(Text neue Fassung)

(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen des OSCI-Transports gleichwertig sind.

§ 5 Organisation und Technik des automatisierten Abrufverfahrens zur Anmeldung


vorherige Änderung

(1) 1 Durch organisatorische und technische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. 2 Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:



(1) 1 Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, ist sicherzustellen, dass nur solche Personen die Daten abrufen können, die dazu befugt sind. 2 Zu diesem Zweck zeichnen die Meldebehörde und die abrufende Stelle bei jedem Abruf folgende Angaben auf:

1. die für die Abfrage verwendeten sowie abgerufenen Daten,

2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,

3. Kennung der abrufenden Person,

4. abrufende Dienststelle,

5. Meldebehörde, aus deren Melderegister Daten abgerufen wurden.

(2) Die abrufende Stelle überprüft stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der einzelnen Abrufe.

(3) Auf Verlangen haben die Meldebehörden und die abrufenden Stellen die Aufzeichnungen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle zu übermitteln.

(4) 1 Die Aufzeichnungen sind zwölf Monate nach ihrer Entstehung zu löschen. 2 Eine Anforderung auf der Grundlage von Absatz 3 hemmt diese Löschungsfrist. 3 Der Zeitraum bis zum Abschluss der Prüfung nach Absatz 2 wird in die Löschungsfrist nicht eingerechnet.