Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 23.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2016 durch Artikel 17 des StVfModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Allgemeines


(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt sowie



1. von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt sowie

2. des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Datenübermittlung an die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 69 des Einkommensteuergesetzes den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit die Daten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist.

(2) Von den Personen, zu denen auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):


| Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname 0101 bis 0102,

2. | Geburtsname 0201 bis 0202,

3. | Vornamen 0301, 0302,

4. | Geburtsdatum 0601,

5. | derzeitige Anschrift 1201 bis 1212,

6. | Einzugsdatum 1301, 1310.


(3) Von Minderjährigen, die bei Personen nach Absatz 2 gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Daten zu übermitteln:


| | Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)

1. | Familienname | 1601 bis 1602,

2. | Vornamen | 1603,

3. | Geburtsdatum | 1604,

4. | Sterbedatum, wenn seit dem
letzten Kindergeldabgleich
verstorben | 1605.


(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.