(1) Diese Verordnung regelt die technischen Voraussetzungen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie der Länder, soweit sie länderübergreifend erfolgen, nach den §§
38 und
39 des
Bundesmeldegesetzes.
(2) Die Auswahldaten für Abrufe sowie Daten und Hinweise zur Übermittlung im automatisierten Abruf ergeben sich aus §
38 Absatz 1, 3 und 4 des
Bundesmeldegesetzes sowie aus Bundes- und Landesrecht auf der Grundlage von §
38 Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes.