§ 1 Geltungsbereich
Räumlicher: Im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlicher: Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks.
Persönlicher: Für alle in Friseurbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er gilt nicht für Auszubildende. Er gilt ebenfalls nicht für Praktikanten, sofern sie nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.
§ 2 Regelungsgegenstände
- 1.
- Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Geltungsbereich gemäß § 1 beschäftigt sind.
- 2.
- Höhere oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Entgeltansprüche aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§ 3 Mindestlöhne
Die Stundenlöhne
1 betragen:
| ab 1. August 2014 |
West | 8,00 € |
Ost (neue Bundesländer einschließlich Berlin) | 7,50 € |
§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit
[Diese Vorschrift wird von der Verordnung nicht erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]
§ 5 Ausschlussfristen
Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
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- 1
- Die nicht vom Geltungszeitraum der Verordnung erfassten Stundenlöhne sind nicht abgedruckt