(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in
§ 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) 1Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. 2Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. 4Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. 5Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002