Änderung § 2 WpPGebV vom 21.07.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WpPGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. EUProspVOAnpG am 21. Juli 2019 und Änderungshistorie der WpPGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2019 geltenden Fassung
§ 2 WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(Text neue Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) 1 Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. 2 Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. 4 Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. 5 Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed