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Änderung § 2 WpPGebV vom 01.01.2011

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§ 2 WpPGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 2 WpPGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1826
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren


(Text alte Fassung)

(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.


(Text neue Fassung)

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

 (keine frühere Fassung vorhanden)