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Änderung § 3 HDiszErstV vom 16.10.2022

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§ 3 HDiszErstV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2022 geltenden Fassung
§ 3 HDiszErstV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2022 geltenden Fassung
durch § 7 V. v. 22.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Mitteilungen der Länder


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 2 teilen die zuständigen Behörden der Länder in den EU-Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, auf die Mittel aus der Haushaltsdisziplin übertragen wurden, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis spätestens 15. November den Gesamtbetrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 2 Absatz 2 mit.